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Satzung


§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein, der im weiteren Gesellschaft genannt wird, führt den Namen Deutsch-Japanische Gesellschaft zu Lüneburg e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz ist Lüneburg.

§ 2 – Zweck

Generelles Ziel der Gesellschaft ist die Förderung der Belange der Völkerverständigung und hierbei insbesondere der Beziehungen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland in allen Lebensbereichen.
Im Mittelpunkt dieser Bestrebungen steht dabei die Vertiefung der Freundschaft zwischen den Partnerstädten Naruto in Japan und Lüneburg in der Bundesrepublik.
Die Gesellschaft wird um persönliche Begegnungen zwischen Japanern und Deutschen, um den Austausch gegenseitiger Informationen und die Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses bemüht sein. Ziel der Gesellschaft ist es auch, den Austausch von Jugendgruppen zwischen Japan und Deutschland, insbesondere zwischen Lüneburg und Naruto, zu fördern.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Tätigkeit in Vorstand und Beirat ist ehrenamtlich. Für sie wird keinerlei Entgelt gezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es besteht lediglich Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 – Mitglieder

Mitglieder der Gesellschaft können werden:

  • Natürliche Personen (Einzelmitglieder),
  • Juristische Personen (Korporative Mitglieder).

Korporative Mitglieder können Firmen, Verbände und Organisationen sein.
Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zu ernennen.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod,
  • durch Austritt, der vor dem 1. November für das folgende Geschäftsjahr dem Vorstand in Textform erklärt werden muss,
  • durch Ausschluss, über den der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes entscheidet.

§ 6 – Beitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung niedergelegt.

§ 7 – Organe

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

a) Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres sollte eine Jahresmitgliederversammlung einberufen werden. Diese wird grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen, kann ersatzweise eine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder in einem Umlaufverfahren in Textform erfolgen. Die Entscheidung hierzu erfolgt durch Vorstandsbeschluss. 

b) Zur Versammlung ist fristgerecht einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Dies kann auch eine E-Mail-Adresse sein. 

- Zu einer Präsenzveranstaltung ist mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Weitere Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen. Bei verspätet eingegangenen Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig. 

- Bei Anwendung eines Umlaufverfahrens in Textform zur Beschlussfassung erfolgt die Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung einschließlich aller erforderlichen Informationen in Textform an alle Mitglieder. Anträge zur Tagesordnung sind binnen einer Frist von zwei Wochen – beginnend am dritten Werktag nach dem Tag der Absendung – in Textform an den Vorstand zu übermitteln. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Danach erfolgt eine Übersendung der endgültigen Tagesordnung in Textform an alle Mitglieder mit der Aufforderung zur Stimmabgabe auf einem Stimmzettel. Für die Rücksendung der Stimmen in Textform an den Vorstand gilt eine Frist von zwei Wochen, beginnend am dritten Werktag nach dem Tag der Absendung. 

c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der in Textform abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen bzw. im schriftlichen Verfahren der in Textform abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der abgegebenen Stimmen bzw. im Umlaufverfahren der in Textform abgegebenen Stimmen. 

d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder dies in Textform beantragen. Bei einer Mitgliederzahl unter 21 ist ein Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder erforderlich. 

e) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung bzw. des Umlaufverfahrens in Textform führt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer bzw. einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Bei Anwendung eines Umlaufverfahrens in Textform ist entsprechend ein Protokoll zur Durchführung zu fertigen. Dieses wird nach Abschluss des Verfahrens allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.

§ 9 – Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. 

Der Vorstand besteht aus 

  • dem Vorsitzenden, 
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden, 
  • dem Schatzmeister, 
  • dem Schriftführer und 
  • mindestens 2, höchstens jedoch 5 Beisitzern. 

Der Vorstand ist im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf der jeweiligen Wahlperiode berechtigt, als Ersatz für die Ausgeschiedenen neue Vorstandsmitglieder zu benennen. Über diese Benennung ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abzustimmen. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder der Genannten ist für sich allein vertretungsberechtigt. 

Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Solange die Mitglieder des Vorstandes sich nicht an einem Ort versammeln dürfen, kann ersatzweise eine Beschlussfassung ohne Versammlung in einem Umlaufverfahren in Textform erfolgen. 

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend bzw. beteiligt sind. 

§ 10 – Kassenprüfer

Für die Dauer von 4 Jahren werden von der Mitgliederversammlung bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 9 angehören dürfen. Die Kassenprüfer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. 

Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. 

Der Vorstand ist im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Kassenprüfer vor Ablauf der jeweiligen Wahlperiode berechtigt, als Ersatz für die Ausgeschiedenen neue Kassenprüfer zu benennen. Über diese Benennung ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abzustimmen. 

§ 11 – Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat bilden. In den Beirat berufen werden können Mitglieder der Gesellschaft, aber auch andere Persönlichkeiten, von denen bekannt ist, dass sie sich um das deutsch-japanische Verhältnis besonders bemühen.

§ 12 - Auflösung der Gesellschaft

Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt eine ordnungsgemäß unter Angabe des Zwecks einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. 

Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt. 

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Gesellschaft haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Dieses fällt der Stadt Lüneburg zu, die es für die Pflege ihrer Partnerschaft mit der Stadt Naruto zu verwenden hat. 


Hinweise

Die vorstehende Satzung wurde am 29.08.1980 gefasst und in den Mitgliederversammlungen vom 04.05.1983, 26.05.1987, 19.06.2007 und 14.06.2022 ergänzt. Die entsprechenden Eintragungen wurden in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg zu 20 VR 889 vorgenommen.

Bei Bedarf kann die Satzung hier als PDF-Dokument aufgerufen werden.

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